Allgemeine Geschäftsbedinungen

  1. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Geschäft inklusive der Gesetzlichen Mehrwertsteuer, jedoch ausschließlich der Verpackung.
  4. Lieferung erfolgt auf Vorauszahlung und Gefahr des Empfängers. Die in unserer Auftragsbestätigung angegebener Liefertermine sind nur als annähernd zu betrachten. Sie werden aber nach Möglichkeit eingehalten. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Käufer nicht, Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Bei Annahme des Auftrages wird die Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Käufers vorausgesetzt. Sollten sich herüber nachträglich Zweifel ergeben, bleibt es uns vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist nicht berechtigt, aus dem Rücktritt irgendwelche Ansprüche herzuleiten.
  6. Höhere Gewalt und damit zusammenhängende Ereignisse sowie Störungen politischer oder wirtschaftlicher Art, insbesondere Streik, Aussperrung, Rohstoff-, Kohle- und Transportmangel oder Störungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb eines Zulieferers, berechtigen uns, die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Schadensersatz kann von uns deswegen nicht verlangt werden.
  7. Mängelgewährleistung – Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, laufzeitabhängigen oder in sonstiger Weise abnutzungsbedingten Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung und Lagerung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise entstehen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht an den verkauften Waren selber entstanden sind. Der Käufer kann bei einem Mangel der Ware zunächst nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung der Ware verlangen. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil der gelieferten Waren mangelhaft, kann der Käufer nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse hat. Beim Verkauf gebrauchter Waren kann der Käufer seine Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Ware nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von zwölf Monate geltend machen. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, gelten für die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Ware folgende besonderen Bedingungen: a) Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. b) Für den Verkauf gebrauchter Waren beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate. Im Übrigen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Im Falle einer Nacherfüllung sind wir nicht verpflichtet die Kosten zu tragen, die daraus entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einem anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  8. Soweit von uns für gelieferte Geräte eine Garantie übernommen worden ist, gilt diese nur für den kostenlosen Ersatz von Teilen, deren Defekt auf einem Materialfehler beruht. Die Garantie erlischt bei Besitzwechsel, bei Beschädigung durch Sturz und höhere Gewalt sowie bei unsachgemäßen Eingriffen. Nicht eingeschlossen in die Garantie sind der Zeitaufwand für Reparaturen und Fahrtspesen. Ist der Käufer Verbraucher, teilen wir ihm die Garantieerklärung auf der Rechnung schriftlich mit – wenn nicht zählt nur die gesetzliche Gewährleistung! Es zählt, wenn nicht schriftlich festgehalten eine Bring-In Garantie/ Gewährleistung, d.h. Sie müssen defekte Geräte zu uns bringen oder auf Ihre kosten zu uns liefern lassen! ***
  9. Dem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB steht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Nach Maßgabe des Fernabsatzgesetzes hat er innerhalb von zwei Wochen die Möglichkeit, den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware, sowie einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung. Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) erfolgen. Vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind Lieferungen von Audio- oder Videoaufzeichnungen, Lizenzen, Software,  sowie Waren, die nach Kundenspezifikationen gefertigt wurden (z.B. PC Systeme die nach Kundenwunsch gebaut wurden.
  10. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen, auch unserer Erfüllungsgehilfen, beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, sofern nicht zwingend für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  11. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises und, wenn der Käufer Unternehmer ist, aller Forderungen, die uns aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen zustehen, unser Eigentum. Alle Zahlungen werden zunächst auf den nicht durch Eigentumsvorbehalt gelieferten Teil der uns gegen den Käufer zustehenden Gesamtforderung verrechnet. Entgegenstehende Anweisungen des Schuldners sind für uns nicht bindend. Der Käufer ist verpflichtet: a) die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Ware pfleglich zu behandeln und gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern. b) etwaige Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware durch Dritte uns sofort mit genauen Einzelheiten mitzuteilen, die Kosten für eine Intervention zu tragen und auf unser Verlangen vorzuschießen, c) über die Eigentumsvorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs zu verfügen, sie insbesondere nicht zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, d) auf Verlangen über den Verbleib der Ware und die hierüber getroffenen Rechtsgeschäfte Auskunft zu geben.
  12. Bei vertragswidrigem Verhalten und schuldhafter Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag vorliegen, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. In der Rücknahme der Waren durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
  13. Der Käufer tritt an uns alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erwachsen, bereits jetzt in Höhe unserer Forderungen aus diesem Vertrag und, wenn der Käufer Unternehmer ist, aus der Geschäftsverbindung ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Wir sind zur Einziehung der Forderungen berechtigt, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Käufer hat uns auf unser Verlangen alle zum Einzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die hierzu notwendigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  14. Wenn der Käufer Unternehmer ist, kann er Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nur mit solchen Gegenansprüchen geltend machen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  15. Soweit nichts anderes vereinbart ist Erfüllungsort Heinsberg. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Heinsberg. Wir sind aber berechtigt, den Käufer an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
  16. Dieser Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich.

*** zu 8.

Garantie
Die Garantie (engl. guarantee) ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden (Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen). Die Garantiezusage, immer gesondert und schriftlich bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird. Eine Garantiezusage darf die gesetzliche Gewährleistung (24 Monate) in keinem Fall verringern oder ersetzen, sondern findet immer nur neben der beziehungsweise zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung. Verbraucher verwechseln oft die Begriffe „Garantie“ und „Gewährleistung“, die unterschiedliche Bedeutung haben. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler und Garantie eine Angelegenheit der Hersteller ist. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren!

Gewährleitung
Die Gewährleistung (= Mängelhaftung, Mängelbürgschaft; engl. warranty) beschreibt die Rechtsfolgen und gesetzlichen Ansprüche des Käufers im Rahmen eines Kaufvertrags, falls der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Gewährleistung bedeutet dabei, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Daher haftet der Verkäufer für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf zwölf Monate verkürzt werden. Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:
– Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB) oder Minderung (§ 441 BGB).

Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht. Sie ist zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (zum Beispiel Reparatur, technisch: Nachbesserung) möglich.

Nicht eingeschlossen in die Gewährleistung sind der Zeitaufwand für Reparaturen und Fahrtspesen. Es zählt, wenn nicht schriftlich festgehalten eine Bring-In Gewährleistung, d.h. Sie müssen immer das/ die defekte(n) Gerät(e) zu uns bringen oder auf Ihre kosten zu uns liefern lassen!